Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311]). Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Verleumdung, Art. 174 Abs. 1 StGB). 3.3 Der Beschwerdeführer wirft der Beschuldigten vor, ihn bei der Vermieterschaft verleumdet zu haben und bezieht sich dabei auf ein Schreiben der C.___