Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des unter E. 4 hiernach Ausgeführten – einzutreten. 2.2 Da es sich bei den der Nichtanhandnahme zugrunde liegenden Tatbeständen um Übertretungen handelt, ist die Beschwerde durch die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen als Einzelrichterin zu beurteilen (Art. 395 Bst. a StPO; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 395 StPO).