BSG 162.11]). Als Strafantragsteller und damit Straf-, allenfalls auch Zivilkläger ist der Beschwerdeführer durch die Nichtanhandnahme seiner gegen die Beschuldigte eingereichten Anzeige unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 118 Abs. 2 und 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des unter E. 4 hiernach Ausgeführten – einzutreten.