Eventualiter habe die Staatsanwaltschaft ihn schriftliche über laufende Verfahren gegen die Beschuldigte zu informieren. Mit Blick auf das Nachstehende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).