Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Verfügung 3001 Bern BK 19 20 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Februar 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 27. Dezember 2018 (O 18 15088) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2018 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ initiierte Strafver- fahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung, nicht an die Hand. Hiergegen erhob B.________ am 17. Januar 2019 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und die Ermitt- lungen gegen die Beschuldigte seien weiterzuführen. Eventualiter habe die Staats- anwaltschaft ihn schriftliche über laufende Verfahren gegen die Beschuldigte zu in- formieren. Mit Blick auf das Nachstehende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Als Strafantragsteller und damit Straf-, allenfalls auch Zivilkläger ist der Beschwerdeführer durch die Nichtanhandnahme seiner gegen die Beschuldigte eingereichten Anzeige unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 118 Abs. 2 und 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des unter E. 4 hiernach Ausgeführten – einzutreten. 2.2 Da es sich bei den der Nichtanhandnahme zugrunde liegenden Tatbeständen um Übertretungen handelt, ist die Beschwerde durch die Verfahrensleiterin der Be- schwerdekammer in Strafsachen als Einzelrichterin zu beurteilen (Art. 395 Bst. a StPO; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 395 StPO). 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Anzeigerapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Ver- mutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat er- gibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweis 2 auf Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 3.2 Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdäch- tigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (Üble Nachrede, Art. 173 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311]). Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldi- gung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Verleumdung, Art. 174 Abs. 1 StGB). 3.3 Der Beschwerdeführer wirft der Beschuldigten vor, ihn bei der Vermieterschaft ver- leumdet zu haben und bezieht sich dabei auf ein Schreiben der C.________ vom 30. Oktober 2018, in welcher sie ihn darüber informiert, dass gegen seine Person Klagen und Hilferufe wegen aggressiven und unberechenbaren Verhaltens einge- gangen seien, ein solches Verhalten nicht geduldet würde und bei nochmaligem Vorkommen zur Kündigung der Wohnung führe. Anlässlich seiner Einvernahme vom 22. November 2018 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er keine Beweise dafür habe, dass die Beschuldigte hinter den gegen ihn erhobenen Vor- würfen stecke. Er könnte sich aber aufgrund der zwei gegen ihn im Jahr 2017 er- hobenen Anzeigen wegen Stalking vorstellen, dass sie es gewesen sei (Einver- nahmeprotokoll Z. 63 ff.). Im vorgenannten Schreiben der C.________ wird dem Beschwerdeführer (u.a.) strafbares Verhalten (Beschimpfung, Drohung) vorgeworfen. Ein solcher Vorwurf könnte – ohne weiter auf den Entlastungs- und Wahrheitsbeweis näher einzugehen – grundsätzlich geeignet sein, im Sinn von Art. 173 und 174 StGB den Ruf zu schädigen (BGE 132 IV 112 E. 2.2 und 131 IV 154 E. 1.2). Dass die Staatsanwalt- schaft keine Strafuntersuchung eröffnet hat, sondern das Verfahren mittels Nicht- anhandnahme schliessen will, ist ungeachtet dessen nicht zu beanstanden. Es be- stehen keine Anhaltspunkte, dass tatsächlich die Beschuldigte die von der Vermie- terschaft erlassene Verwarnung ausgelöst hat. Allein der Umstand, dass die Be- schuldigte gegen den Beschwerdeführer Anzeige wegen Stalking eingereicht ha- ben soll, vermag keinen Anfangsverdacht zu begründen. Der auf Vermutungen ba- sierende Verdacht rechtfertigt somit die Einleitung einer Strafuntersuchung nicht. Es ist auch nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, ohne bestehenden Anfangsver- dacht nach Hinweisen zu forschen, die einen hinreichenden Tatverdacht begrün- den würden. Die Beschwerde erweist sich somit insoweit als unbegründet. 4. Der Streitgegenstand ist auf das Anfechtungsobjekt begrenzt. Vorliegend bildet einzig die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte wegen angeblicher Ehrverletzung Verfahrensgegenstand. Soweit der Beschwerdeführer die Eröffnung der Strafuntersuchung mit der Begründung anbegehrt, dass Ermitt- 3 lungen zulasten der Beschuldigten möglicherweise schwerwiegendere Offizialdelik- te offenlegen könnten, geht er über den Verfahrensgegenstand hinaus und kann nicht gehört. Gleiches gilt hinsichtlich seines Eventualantrags, wonach ihn die Staatsanwaltschaft über sämtliche, gegen die Beschuldigte geführten Verfahren in- formieren soll. Insoweit kann auf die Beschwerde somit nicht eingetreten werden. Der Vollständigkeit wegen wird der Beschwerdeführer bereits an dieser Stelle dar- auf hingewiesen, dass nur den Parteien und allenfalls – in ihren Rechten unmittel- bar betroffene – weiteren Verfahrensbeteiligten ein «Informationsrecht» resp. Ak- teneinsichtsrecht gewährt wird (Art. 101 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 und 105 Abs. 2 StPO). Soweit sich der Beschwerdeführer auf Verfahren bezieht, von denen er nicht unmittelbar betroffen ist, stünde ihm kein Informationsrecht zu. 5. Gestützt auf das Ausgeführte ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind bei diesem Ausgang in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuer- legen. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 600.00 und mit der geleis- teten Sicherheit in gleicher Höhe verrechnet. 4 Die Verfahrensleitung verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit in gleicher Höhe verrechnet. 3. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer - der Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten) Bern, 8. Februar 2019 Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiber Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5