7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde materiell als unbegründet und ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 8. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft ist in Bezug auf die Befreiung von Verfahrenskosten abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (vgl. Art. 136 Abs. 1 Bst. b sowie Abs. 2 Bst. b StPO; siehe zudem die Begründung zur verfahrensleitenden Verfügung vom 14. Mai 2019, 2. Absatz). Der Beschuldigten sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.