5 die zuständige Stelle weiterzuleiten wäre (vgl. Art. 39 Abs. 1 StPO). Da es sich jedoch nach der Schilderung des Beschwerdeführers bloss um eine Tätlichkeit oder allenfalls um eine einfache Körperverletzung handeln könnte, wäre ebenfalls nur ein Antragsdelikt zu beurteilen. Der Beschwerdeführer erhob diesen Vorwurf erstmals in seiner Beschwerde vom 2. Mai 2019. Zu diesem Zeitpunkt war das Strafantragsrecht bereits seit fast zwei Monaten erloschen (Art. 31 StGB). Es fehlt daher an einer Prozessvoraussetzung, weshalb von einer Weiterleitung abzusehen ist.