6. 6.1 Drittens erhebt der Beschwerdeführer einen neuen Vorwurf gegen die Beschuldigte, indem er geltend macht, diese habe ihn am 8. Dezember 2018 in einem Park von hinten mit einer Flasche angegriffen. 6.2 Die Beschuldigte entgegnet, dieser angebliche Angriff sei genauso erfunden wie die anderen Anschuldigungen. 6.3 Hierzu ist mit der Generalstaatsanwaltschaft einzig festzuhalten was folgt: Zwar geht der Beschwerdeführer damit über den Streitgegenstand, der wie gesehen durch die Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. März 2019 begrenzt wird, hinaus. Es stellt sich jedoch die Frage, ob dieser Vorwurf im Sinne einer neuen Anzeige an