Zumindest ebenso wahrscheinlich wäre es, dass der Beschwerdeführer die Dokumente selber zur Verfügung hatte, weil er durch sie direkt bzw. als gesetzlicher Vertreter seiner Kinder betroffen ist. Anders ausgedrückt bestünde gegen die Beschuldigte auch nach Vorlage der Dokumente kein hinreichender Tatverdacht wegen Amtsgeheimnisverletzung, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würde. Die Nichtanhandnahme ist zu Recht erfolgt.