Dabei scheint er nicht zu erkennen, dass diese Dokumente im Hinblick auf die Anschuldigung der Amtsgeheimnisverletzung keinen Beweiswert haben. Selbst wenn der Beschwerdeführer die besagten Dokumente einem Polizisten vorgelegt hätte und/oder sie im aktuellen Verfahren vorlegen könnte, wäre damit noch nicht gesagt, dass er sie tatsächlich bei der Beschuldigten zu Hause gefunden hätte. Zumindest ebenso wahrscheinlich wäre es, dass der Beschwerdeführer die Dokumente selber zur Verfügung hatte, weil er durch sie direkt bzw. als gesetzlicher Vertreter seiner Kinder betroffen ist.