Es ergeben sich daraus einerseits keine belastenden Hinweise gegen die Beschuldigte. Andererseits ist kein Motiv ersichtlich, warum die Beschuldigte diese Dokumente hätte mit nach Hause nehmen sollen, kann/konnte sie doch aufgrund ihrer Anstellung jederzeit in das Dossier Einsicht nehmen. Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen bloss ein, er habe einem Polizisten die bei der Beschuldigten aufgefundenen Dokumente gezeigt. Dabei scheint er nicht zu erkennen, dass diese Dokumente im Hinblick auf die Anschuldigung der Amtsgeheimnisverletzung keinen Beweiswert haben.