5. 5.1 Der Beschwerdeführer wirft der Beschuldigten wie erwähnt zweitens vor, zuhause vertrauliche Inhalte seines Dossiers beim Sozialdienst aufbewahrt zu haben. 5.2 Die Beschuldigte verneint dies. Sie habe keine Dokumente mit nach Hause genommen. Sie wisse nicht, was sie damit hätte tun sollen. 5.3 Auch diesbezüglich ist die angefochtene Verfügung rechtmässig. Es wird bereits in dieser zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben machte, woraus der Verdacht auf eine strafbare Handlung entstehen könnte. Es ergeben sich daraus einerseits keine belastenden Hinweise gegen die Beschuldigte.