4 September 2016 den Kratzer an seinem Arm gegenüber der Polizei erwähnte, seine Aussage aber nicht den inhaltlichen Anforderungen an einen Strafantrag genügte und er erst in der Anzeige vom 23. Februar 2018 – also nach Erlöschen der gesetzlichen Strafantragsfrist (Art. 31 StGB) – einen Strafantrag in dieser Sache gestellt hat. Damit fehlte es an einer Prozessvoraussetzung, um die behauptete Tat strafrechtlich verfolgen zu können. Das Verfahren ist folglich zu Recht nicht an die Hand genommen worden.