Die blosse Schilderung des Kratzens kann den inhaltlichen Anforderungen an einen Strafantrag nicht genügen. Ebenso lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Kratzer dem einvernehmenden Polizisten gezeigt hätte, wobei offen bleiben kann, ob ein solches Verhalten überhaupt darauf hätte schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer die Tat verfolgt haben möchte. Ohnehin scheint es kaum denkbar, dass die Kratzer nach rund einem Monat noch sichtbar gewesen wären. Insgesamt ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar bereits im