126 StGB handelt es sich allerdings um ein Antragsdelikt. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich hätte verlangen müssen, dass die Beschuldigte für diese vermeintliche Tat bestraft wird (siehe Art. 30 Abs. 1 StGB). Aus der angegebenen Protokollstelle ergibt sich indessen kein Wille des Beschwerdeführers, dass er das Verhalten der Beschuldigten in irgendeiner Weise hätte verfolgt und bestraft haben wollen. Die blosse Schilderung des Kratzens kann den inhaltlichen Anforderungen an einen Strafantrag nicht genügen.