Dabei wird es sich zunächst um eine zeitliche Verwechslung handeln, da der angebliche Vorfall erst im August 2016 stattfand und in der Anzeige von einem Protokoll vom 22. September 2016 die Rede war. Aus diesem Einvernahmeprotokoll, welches die Generalstaatsanwaltschaft ihrer Stellungnahme beigelegt hat, geht denn tatsächlich hervor, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei geschildert hatte, von der Beschuldigten am Unterarm zurückgehalten und dabei gekratzt worden zu sein (Z. 28). Bei Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB handelt es sich allerdings um ein Antragsdelikt.