Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist festzuhalten was folgt: Der Beschwerdeführer macht geltend, den Vorfall schon im April 2016 zur Anzeige gebracht zu haben; daher gehe die Argumentation in der angefochtenen Verfügung, Seite 3, 4. Absatz, fehl. Er habe damals die Kratzer auf seinem Körper, welche die Beschuldigte ihm zugefügt habe, dem Polizisten gezeigt. Dabei wird es sich zunächst um eine zeitliche Verwechslung handeln, da der angebliche Vorfall erst im August 2016 stattfand und in der Anzeige von einem Protokoll vom 22. September 2016 die Rede war.