4. 4.1 Der Beschwerdeführer wirft der Beschuldigten erstens vor, ihn am 31. August 2016 in einem Park angegriffen und dabei gekratzt zu haben. 4.2 Die Beschuldigte entgegnet, sie habe den Beschwerdeführer nie tätlich angegriffen. Der Beschwerdeführer sehe sich als Opfer, das einen Täter suche. Seine Aussagen ergäben keinen Sinn, habe er doch erklärt, dass er am 31. August 2016 im Stadtpark angegriffen worden sei. Allerdings habe er nun ausgeführt, dass die Spuren bei der polizeilichen Anhörung im April 2016 noch sichtbar gewesen seien. 4.3 Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet.