3 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311]). Eine Amtsgeheimnisverletzung begeht, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat (Art. 320 Ziff. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten.