Andererseits ist der Beschwerdeführer legitimiert, bezüglich der Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Tätlichkeiten Beschwerde zu führen. 2.2 Angefügt sei, dass das Verfahren korrekterweise in deutscher Sprache geführt wurde/wird (vgl. dazu auch das Schreiben der Staatsanwaltschaft an den Beschwerdeführer vom 30. April 2019). Den Forderungen des Beschwerdeführers nach französischsprachigen Verfügungen und Entscheiden ist nicht nachzukommen. Ferner sei der Beschwerdeführer an dieser Stelle erneut darauf hingewiesen, dass sein Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands bereits am 14. Mai 2019 abgewiesen worden ist.