Ansonsten ist auf die insgesamt form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten. Der Beschwerde zugänglich ist also einerseits die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Amtsgeheimnisverletzung, soweit der Beschwerdeführer der Beschuldigten vorwirft, zuhause vertrauliche Inhalte seines Dossiers beim Sozialdienst aufbewahrt zu haben. Andererseits ist der Beschwerdeführer legitimiert, bezüglich der Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Tätlichkeiten Beschwerde zu führen.