Mit anderen Worten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer eine darüber hinausgehende Amtsgeheimnisverletzung geltend macht, beispielsweise indem die Beschuldigte Details über die Familie von C.________ preisgegeben habe. Ausserdem ist dem Beschwerdeführer die Legitimation abzusprechen, soweit er sich in seiner Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz richtet. Er ist diesbezüglich nicht in seinen eigenen Rechtsgütern unmittelbar verletzt. Ansonsten ist auf die insgesamt form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten.