Auf die Beschwerde kann nur teilweise eingetreten werden. Der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer wird durch das Anfechtungsobjekt definiert. Anfechtungsobjekt ist hier die Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. März 2019 im Verfahren BJS 18 6128 gegen die Beschuldigte. Soweit sich der Beschwerdeführer daher zu anderen Auseinandersetzungen, Verfahren und Personen äussert – so insbesondere, aber nicht abschliessend, betreffend C.________ (siehe dazu auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 208 vom 14. Mai 2019), D.________ und E.________ –, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.