382 Abs. 1 StPO). Dies trifft u.a. auf die geschädigte Person zu, welche durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO) und noch keine Gelegenheit hatte, sich im Verfahren als Privatkläger zu konstituieren. Unmittelbar verletzt und damit geschädigte Person im Sinn von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1, 141 IV 380 E. 2.3.1; BGE 138 IV 258 E. 2.2). Auf die Beschwerde kann nur teilweise eingetreten werden.