Am 29. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. Aufgrund des Schreibens der Generalstaatsanwaltschaft vom 13. Juni 2019 wurde deren – zunächst als verspätet beurteilte – Stellungnahme vom 6. Juni 2019 zu den Akten erkannt (siehe verfahrensleitende Verfügung vom 17. Juni 2019). Am 25. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Am 1. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. Am 9. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer nochmals eine Eingabe ein. Sämtliche Eingaben wurden zu den Akten erkannt und den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt.