__ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. Mai 2019 Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. Mai 2019 eröffnete die Verfahrensleitung einen Schriftenwechsel und wies gleichzeitig das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege, soweit die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands betreffend, ab. In ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2019 beantragte die Beschuldigte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde; soweit sie sich zu einem Kontaktverbot äussert, ist die Beschwerdekammer nicht zuständig. Am 29. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein.