1. Mit Verfügung vom 29. März 2019 im Verfahren BJS 18 6128 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Tätlichkeiten, Verletzung des Amtsgeheimnisses und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. Mai 2019 Beschwerde.