Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 209 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Juli 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Tätlichkeit, Verletzung des Amtsgeheimnis- ses und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 29. März 2019 (BJS 18 6128) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 29. März 2019 im Verfahren BJS 18 6128 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Tätlichkeiten, Verletzung des Amtsgeheimnisses und Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwer- deführer) am 2. Mai 2019 Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. Mai 2019 eröffnete die Verfahrensleitung einen Schriftenwechsel und wies gleichzeitig das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege, soweit die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands betreffend, ab. In ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2019 beantragte die Beschuldigte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde; soweit sie sich zu einem Kontaktverbot äussert, ist die Beschwerdekammer nicht zuständig. Am 29. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. Aufgrund des Schreibens der Generalstaatsanwaltschaft vom 13. Juni 2019 wurde deren – zunächst als verspätet beurteilte – Stellungnahme vom 6. Juni 2019 zu den Akten erkannt (siehe verfahrensleitende Verfügung vom 17. Juni 2019). Am 25. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Am 1. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. Am 9. Juli 2019 reichte der Be- schwerdeführer nochmals eine Eingabe ein. Sämtliche Eingaben wurden zu den Akten erkannt und den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist, wer ein rechtlich geschütztes Inter- esse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dies trifft u.a. auf die geschädigte Person zu, welche durch die Straftat in ih- ren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO) und noch keine Gele- genheit hatte, sich im Verfahren als Privatkläger zu konstituieren. Unmittelbar ver- letzt und damit geschädigte Person im Sinn von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechts- guts ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1, 141 IV 380 E. 2.3.1; BGE 138 IV 258 E. 2.2). Auf die Beschwerde kann nur teilweise eingetreten werden. Der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer wird durch das Anfechtungsobjekt definiert. Anfech- tungsobjekt ist hier die Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. März 2019 im Ver- fahren BJS 18 6128 gegen die Beschuldigte. Soweit sich der Beschwerdeführer daher zu anderen Auseinandersetzungen, Verfahren und Personen äussert – so insbesondere, aber nicht abschliessend, betreffend C.________ (siehe dazu auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 208 vom 14. Mai 2019), D.________ und E.________ –, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Des Wei- teren ist der Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorwurfs der Amtsgeheimnisverlet- 2 zung nur insoweit zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert, als er eine Verletzung seines Geheimhaltungsinteresses rügt. Nur in diesem Rahmen schützt dieser Tat- bestand eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache aus der Privatsphäre des Einzel- nen (siehe ISENRING, in: StGB Kommentar, 20. Aufl. 2018, N 1a zu Art. 320 StGB). Mit anderen Worten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit der Be- schwerdeführer eine darüber hinausgehende Amtsgeheimnisverletzung geltend macht, beispielsweise indem die Beschuldigte Details über die Familie von C.________ preisgegeben habe. Ausserdem ist dem Beschwerdeführer die Legiti- mation abzusprechen, soweit er sich in seiner Beschwerde gegen die Nichtan- handnahme des Verfahrens wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz richtet. Er ist diesbezüglich nicht in seinen eigenen Rechtsgütern unmittel- bar verletzt. Ansonsten ist auf die insgesamt form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten. Der Beschwerde zugänglich ist also einerseits die Nichtanhandnahme des Verfah- rens wegen Amtsgeheimnisverletzung, soweit der Beschwerdeführer der Beschul- digten vorwirft, zuhause vertrauliche Inhalte seines Dossiers beim Sozialdienst auf- bewahrt zu haben. Andererseits ist der Beschwerdeführer legitimiert, bezüglich der Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Tätlichkeiten Beschwerde zu führen. 2.2 Angefügt sei, dass das Verfahren korrekterweise in deutscher Sprache geführt wurde/wird (vgl. dazu auch das Schreiben der Staatsanwaltschaft an den Be- schwerdeführer vom 30. April 2019). Den Forderungen des Beschwerdeführers nach französischsprachigen Verfügungen und Entscheiden ist nicht nachzukom- men. Ferner sei der Beschwerdeführer an dieser Stelle erneut darauf hingewiesen, dass sein Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands bereits am 14. Mai 2019 abgewiesen worden ist. 3. Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme durch die Straf- verfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt der Grundsatz in dubio pro duriore. Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (BGE 138 IV 86 E. 4.2). Er bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensicht- lich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Klare Straflosig- keit liegt vor, wenn es sicher ist, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was namentlich bei rein zivilrechtlichen Streitig- keiten der Fall ist. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesge- richt mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Im Zweifelsfall – wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von Vornherein klar sind – ist eine Unter- suchung zu eröffnen (BGE 137 IV 219 E. 7). Eine Nichtanhandnahme darf nur ver- fügt werden, wenn feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt un- ter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (vgl. OMLIN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 310 StPO). Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 366 vom 2. Dezember 2015; Urteil des Bundesgerichts 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1). 3 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311]). Eine Amtsgeheimnisverletzung begeht, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat (Art. 320 Ziff. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer wirft der Beschuldigten erstens vor, ihn am 31. August 2016 in einem Park angegriffen und dabei gekratzt zu haben. 4.2 Die Beschuldigte entgegnet, sie habe den Beschwerdeführer nie tätlich angegriffen. Der Beschwerdeführer sehe sich als Opfer, das einen Täter suche. Seine Aussa- gen ergäben keinen Sinn, habe er doch erklärt, dass er am 31. August 2016 im Stadtpark angegriffen worden sei. Allerdings habe er nun ausgeführt, dass die Spu- ren bei der polizeilichen Anhörung im April 2016 noch sichtbar gewesen seien. 4.3 Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet. Mit der General- staatsanwaltschaft ist festzuhalten was folgt: Der Beschwerdeführer macht geltend, den Vorfall schon im April 2016 zur Anzeige gebracht zu haben; daher gehe die Argumentation in der angefochtenen Verfügung, Seite 3, 4. Absatz, fehl. Er habe damals die Kratzer auf seinem Körper, welche die Beschuldigte ihm zugefügt habe, dem Polizisten gezeigt. Dabei wird es sich zunächst um eine zeitliche Verwechs- lung handeln, da der angebliche Vorfall erst im August 2016 stattfand und in der Anzeige von einem Protokoll vom 22. September 2016 die Rede war. Aus diesem Einvernahmeprotokoll, welches die Generalstaatsanwaltschaft ihrer Stellungnahme beigelegt hat, geht denn tatsächlich hervor, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei geschildert hatte, von der Beschuldigten am Unterarm zurückgehalten und dabei gekratzt worden zu sein (Z. 28). Bei Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB handelt es sich allerdings um ein Antrags- delikt. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich hätte verlangen müssen, dass die Beschuldigte für diese vermeintliche Tat bestraft wird (siehe Art. 30 Abs. 1 StGB). Aus der angegebenen Protokollstelle ergibt sich indessen kein Wille des Beschwerdeführers, dass er das Verhalten der Beschuldigten in ir- gendeiner Weise hätte verfolgt und bestraft haben wollen. Die blosse Schilderung des Kratzens kann den inhaltlichen Anforderungen an einen Strafantrag nicht genügen. Ebenso lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen, dass der Beschwerde- führer die Kratzer dem einvernehmenden Polizisten gezeigt hätte, wobei offen blei- ben kann, ob ein solches Verhalten überhaupt darauf hätte schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer die Tat verfolgt haben möchte. Ohnehin scheint es kaum denkbar, dass die Kratzer nach rund einem Monat noch sichtbar gewesen wären. Insgesamt ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar bereits im 4 September 2016 den Kratzer an seinem Arm gegenüber der Polizei erwähnte, sei- ne Aussage aber nicht den inhaltlichen Anforderungen an einen Strafantrag genüg- te und er erst in der Anzeige vom 23. Februar 2018 – also nach Erlöschen der ge- setzlichen Strafantragsfrist (Art. 31 StGB) – einen Strafantrag in dieser Sache ge- stellt hat. Damit fehlte es an einer Prozessvoraussetzung, um die behauptete Tat strafrechtlich verfolgen zu können. Das Verfahren ist folglich zu Recht nicht an die Hand genommen worden. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer wirft der Beschuldigten wie erwähnt zweitens vor, zuhause vertrauliche Inhalte seines Dossiers beim Sozialdienst aufbewahrt zu haben. 5.2 Die Beschuldigte verneint dies. Sie habe keine Dokumente mit nach Hause ge- nommen. Sie wisse nicht, was sie damit hätte tun sollen. 5.3 Auch diesbezüglich ist die angefochtene Verfügung rechtmässig. Es wird bereits in dieser zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Anga- ben machte, woraus der Verdacht auf eine strafbare Handlung entstehen könnte. Es ergeben sich daraus einerseits keine belastenden Hinweise gegen die Beschul- digte. Andererseits ist kein Motiv ersichtlich, warum die Beschuldigte diese Doku- mente hätte mit nach Hause nehmen sollen, kann/konnte sie doch aufgrund ihrer Anstellung jederzeit in das Dossier Einsicht nehmen. Der Beschwerdeführer wen- det dagegen im Wesentlichen bloss ein, er habe einem Polizisten die bei der Be- schuldigten aufgefundenen Dokumente gezeigt. Dabei scheint er nicht zu erken- nen, dass diese Dokumente im Hinblick auf die Anschuldigung der Amtsgeheimnis- verletzung keinen Beweiswert haben. Selbst wenn der Beschwerdeführer die be- sagten Dokumente einem Polizisten vorgelegt hätte und/oder sie im aktuellen Ver- fahren vorlegen könnte, wäre damit noch nicht gesagt, dass er sie tatsächlich bei der Beschuldigten zu Hause gefunden hätte. Zumindest ebenso wahrscheinlich wä- re es, dass der Beschwerdeführer die Dokumente selber zur Verfügung hatte, weil er durch sie direkt bzw. als gesetzlicher Vertreter seiner Kinder betroffen ist. An- ders ausgedrückt bestünde gegen die Beschuldigte auch nach Vorlage der Doku- mente kein hinreichender Tatverdacht wegen Amtsgeheimnisverletzung, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würde. Die Nichtanhandnahme ist zu Recht erfolgt. 6. 6.1 Drittens erhebt der Beschwerdeführer einen neuen Vorwurf gegen die Beschuldig- te, indem er geltend macht, diese habe ihn am 8. Dezember 2018 in einem Park von hinten mit einer Flasche angegriffen. 6.2 Die Beschuldigte entgegnet, dieser angebliche Angriff sei genauso erfunden wie die anderen Anschuldigungen. 6.3 Hierzu ist mit der Generalstaatsanwaltschaft einzig festzuhalten was folgt: Zwar geht der Beschwerdeführer damit über den Streitgegenstand, der wie gesehen durch die Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. März 2019 begrenzt wird, hinaus. Es stellt sich jedoch die Frage, ob dieser Vorwurf im Sinne einer neuen Anzeige an 5 die zuständige Stelle weiterzuleiten wäre (vgl. Art. 39 Abs. 1 StPO). Da es sich je- doch nach der Schilderung des Beschwerdeführers bloss um eine Tätlichkeit oder allenfalls um eine einfache Körperverletzung handeln könnte, wäre ebenfalls nur ein Antragsdelikt zu beurteilen. Der Beschwerdeführer erhob diesen Vorwurf erst- mals in seiner Beschwerde vom 2. Mai 2019. Zu diesem Zeitpunkt war das Strafan- tragsrecht bereits seit fast zwei Monaten erloschen (Art. 31 StGB). Es fehlt daher an einer Prozessvoraussetzung, weshalb von einer Weiterleitung abzusehen ist. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde materiell als unbegründet und ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 8. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft ist in Bezug auf die Befreiung von Verfahrenskosten abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (vgl. Art. 136 Abs. 1 Bst. b sowie Abs. 2 Bst. b StPO; siehe zudem die Begründung zur verfahrensleitenden Verfügung vom 14. Mai 2019, 2. Absatz). Der Beschuldigten sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft in Bezug auf die Befreiung von Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer - der Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten) Bern, 22. Juli 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7