2 Dem Beschuldigten ist mangels entschädigungswürdiger Nachteile keine Entschädigung auszurichten. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 100.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.