3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs.1 StPO). Der Beschwerdeführer ersuchte jedoch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses Gesuch wird abgewiesen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Die Verfahrenskosten werden somit dem Beschwerdeführer auferlegt.