Hinsichtlich des Vorwurfs der Rassendiskriminierung hat das Bundesgericht in BGE 143 IV 77 entschieden, dass bei Diskriminierung einer Gruppe von Personen den einzelnen Gruppenangehörigen mangels unmittelbarer Betroffenheit keine Geschädigtenstellung zukommt (E. 4 des erwähnten Urteils). Der Beschwerdeführer kann sich somit im von ihm zur Anzeige gebrachten Verfahren nicht als Privatkläger konstituieren und ist auch nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die Beschwerde ist demnach wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzutreten. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels kann verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).