Unmittelbar verletzt und damit geschädigte Person im Sinn von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1, 141 IV 380 E. 2.3.1 S; BGE 138 IV 258 E. 2.2). Hinsichtlich des Vorwurfs der Rassendiskriminierung hat das Bundesgericht in BGE 143 IV 77 entschieden, dass bei Diskriminierung einer Gruppe von Personen den einzelnen Gruppenangehörigen mangels unmittelbarer Betroffenheit keine Geschädigtenstellung zukommt (E. 4 des erwähnten Urteils).