382 Abs. 1 StPO). Dies trifft unter anderem auf die Privatklägerschaft zu. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt hat, sich am Verfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 261 ff.). Als geschädigte Person gilt diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO). Unmittelbar verletzt und damit geschädigte Person im Sinn von Art.