1. Mit Anzeige vom 23. Februar 2019 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) vorgeworfen, sich der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) schuldig gemacht zu haben. Am 28. März 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (Privatkläger; nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. Mai 2019 Beschwerde. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands.