Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 208 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Mai 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Rassendiskriminierung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 28. März 2019 (BJS 18 14832) Erwägungen: 1. Mit Anzeige vom 23. Februar 2019 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldig- ter) vorgeworfen, sich der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis des Schweize- rischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) schuldig gemacht zu haben. Am 28. März 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (Privatkläger; nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. Mai 2019 Beschwerde. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dies trifft unter anderem auf die Privatklägerschaft zu. Als Privatklägerschaft gilt die ge- schädigte Person, die ausdrücklich erklärt hat, sich am Verfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 261 ff.). Als geschädigte Person gilt diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO). Unmittelbar verletzt und damit geschädigte Person im Sinn von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschütz- ten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1, 141 IV 380 E. 2.3.1 S; BGE 138 IV 258 E. 2.2). Hinsichtlich des Vorwurfs der Rassendiskriminierung hat das Bundesgericht in BGE 143 IV 77 entschieden, dass bei Diskriminierung einer Gruppe von Personen den einzelnen Gruppenangehörigen mangels unmittelbarer Betroffenheit keine Ge- schädigtenstellung zukommt (E. 4 des erwähnten Urteils). Der Beschwerdeführer kann sich somit im von ihm zur Anzeige gebrachten Verfahren nicht als Privatklä- ger konstituieren und ist auch nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die Beschwerde ist demnach wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzu- treten. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels kann verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario). 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs.1 StPO). Der Beschwerdeführer ersuchte jedoch um unentgeltliche Rechts- pflege. Dieses Gesuch wird abgewiesen, da die Beschwerde von vornherein aus- sichtslos war. Die Verfahrenskosten werden somit dem Beschwerdeführer aufer- legt. 2 Dem Beschuldigten ist mangels entschädigungswürdiger Nachteile keine Entschä- digung auszurichten. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 100.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt C.________ Bern, 14. Mai 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4