3 Antrag nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Ein solcher ist weder vom Beschwerdeführer dargetan noch erkennbar. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und hat die Beschwerdekammer nicht zu prüfen, ob der Beweisantrag in der Sache legitim wäre oder nicht. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO).