Der drohende Rechtsnachteil liegt auch nicht darin, dass der Beschwerdeführer behaupteterweise länger in Untersuchungshaft bleiben müsse (und damit das Verfahren faktisch verlängert wird). Wenn der Beschwerdeführer der Auffassung ist, es drohe (aufgrund der nicht verfügten Aktenedition) eine Überhaft, steht es ihm frei, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. Art. 394 Bst. b StPO ist eindeutig formuliert: Die Beschwerde ist einzig dann zulässig, wenn der