b StPO darstelle. Mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 128 vom 3. Mai 2013 entschied die Beschwerdekammer, dass eine Verfahrensverlängerung allenfalls ein faktischer Nachteil, aber kein Rechtsnachteil sei. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Es droht hier weder ein Beweisverlust noch besteht ein anderer besonderer Umstand, der einen Aufschub der Beweisabnahme nicht vertragen würde. Der drohende Rechtsnachteil liegt auch nicht darin, dass der Beschwerdeführer behaupteterweise länger in Untersuchungshaft bleiben müsse (und damit das Verfahren faktisch verlängert wird).