2.4 Mit Urteil 1B_73/2014 vom 21. Mai 2014 E. 2.3 entschied das Bundesgericht, dass eine allenfalls verzögerte Einholung eines Gutachtens nicht zu einem nicht wieder gutzumachenden Beweisverlust führe. Mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 201 vom 23. August 2011 entschied die Beschwerdekammer, dass wenn bei einer allfällig späteren Gutheissung der Beweisanträge die Hauptverhandlung gegebenenfalls unterbrochen werden müsse, dies keinen Rechtsnachteil im Sinne von Art. 394 Bst. b StPO darstelle.