Es sei nicht absehbar, wann eine Überweisung an das Sachgericht stattfinde. Ebenso sei nicht abschätzbar, wie lange es dauern würde, bis eine Edition der Akten in Russland erwirkt werden könne. Da eine Entlassung aus der Untersuchungshaft nicht in Frage komme aufgrund von Fluchtgefahr und da eine zu lange Untersuchungshaft drohe, liege auch darin ein Rechtsnachteil. Würden die Beweisanträge erst vor Gericht wiederholt werden, zöge dies den Prozess unnötig in die Länge. Dem Beschwerdeführer drohe im Falle, dass die Akten erst vom urteilenden Gericht eingefordert würden, ein Rechtsnachteil, da damit der Prozess unnötig verlängert werde.