Weiter wäre ein Absehen von Strafverfolgung zu prüfen, «wobei die Anrechnung der im Ausland ausgesprochenen Strafe anzuwenden» wäre. Oder es wäre zu prüfen, «ob nicht Art. 8 Absatz 3 StPO anwendbar wäre, in welchem Fall die Straftat bereits von einer ausländischen Behörde verfolgt» werde. Falls eine Einstellung des Strafverfahrens resultierte, drohe dem Beschwerdeführer der Rechtsnachteil, trotzdem in Untersuchungshaft verbleiben zu müssen und erst im Strafverfahren vor dem urteilenden Gericht den Beweisantrag ein neues Mal stellen zu können. Es sei nicht absehbar, wann eine Überweisung an das Sachgericht stattfinde.