Ein solcher sei auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Der Beschwerdeführer vermöchte den Nachweis eines drohenden Beweisverlusts nicht zu erbringen. 2.3 Der Beschwerdeführer entgegnet, je nachdem wie das Verfahren in Russland durchgeführt worden resp. welches Resultat daraus erwachsen sei, liege «bereits ein abgeschlossenes Verfahren vor, womit eine Verletzung des Verbotes der doppelten Strafverfolgung zu prüfen» sei. Weiter wäre ein Absehen von Strafverfolgung zu prüfen, «wobei die Anrechnung der im Ausland ausgesprochenen Strafe anzuwenden» wäre.