2 Daher handle es sich bei dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag um einen Beweisantrag (Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 1.2.2 sowie 6B_579/2011 vom 24. November 2011 E. 4, wo von «Beweisantrag auf Aktenbeizug» die Rede sei; Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UH150075 vom 24. März 2015 E. 5.4 b). Der Beschwerde könne zur Begründung des erforderlichen Rechtsnachteils nichts entnommen werden. Ein solcher sei auch nicht ohne weiteres ersichtlich.