2.2 Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, die Edition von Verfahrensakten richte sich nach Art. 194 Abs. 1 StPO. Diese Bestimmung halte fest, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte die Akten anderer Verfahren beiziehen würden, wenn diese für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich seien. Diese Bestimmung sei im 4. Titel «Beweismittel» der Strafprozessordnung eingegliedert. Der Aktenbeizug werde dort im 6. Kapitel als sachliches Beweismittel aufgeführt. Akten anderer Verfahren seien daher ein Beweismittel.