Seinem «Gesuch um Rechtshilfe bei der Spedition von Verfahrensakten in Russland» sei stattzugeben. In ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei kostenfällig nicht einzutreten. Mit Replik vom 5. Juni 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest.