Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 205 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Juni 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher und Notar B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern Gegenstand Beweisanträge / «Gesuch um rechtshilfeweise Edition von Verfah- rensakten in Russland» Strafverfahren wegen Raubes und Freiheitsberaubung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 23. April 2019 (O 08 933) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung we- gen Raubes und Freiheitsberaubung. Am 23. April 2019 wies die Staatsanwalt- schaft ein Ersuchen des Beschwerdeführers um Aktenedition in Russland «zurzeit» ab. Dagegen erhob er am 2. Mai 2019 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Seinem «Gesuch um Rechtshilfe bei der Spedition von Verfahrensakten in Russland» sei stattzugeben. In ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei kostenfällig nicht einzutreten. Mit Replik vom 5. Juni 2019 hielt der Beschwerdefüh- rer an seinem Rechtsbegehren fest. 2. 2.1 Der Entscheid betreffend Abweisung von Beweisanträgen ist gemäss Art. 394 Bst. b StPO nur dann beschwerdefähig, wenn der Antrag nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 318 StPO, mit Hinweisen). Ein solcher Rechtsnachteil liegt vor allem dann vor, wenn die Beweisabnahme keinen Aufschub verträgt, insbesondere weil sonst ein Beweisverlust droht (Urteil des Bundesgerichts 1B_73/2014 vom 21. Mai 2014 E. 1.4). Der Nachweis des drohenden Rechtsnachteils obliegt der beschwerde- führenden Person. Sie hat zu begründen, weshalb der beantragte Beweis von ent- scheidender Bedeutung für das Verfahren ist, sowie nachzuweisen, dass ein Zu- warten mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 394 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung muss ein konkretes Risiko des Beweisverlusts bestehen; eine bloss theoretische Möglichkeit reicht nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). Ein solcher Rechtsnachteil wird beispielsweise dann zu bejahen sein, wenn eine hoch betagte, todkranke oder sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhaltende Person einvernommen werden soll (SCHMID/JOSITSCH, in: Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 394 StPO; GUIDON, a.a.O., N. 6 zu Art. 394 StPO). Erforderlich ist das Vorliegen eines konkret drohenden, nicht oder nur schwer wieder gutzumachen- den, mit jenem mit BGG 93 I lit. a identischen Rechtsnachteils, der vom Beschwerdeführer darzutun ist […] (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 3 zu Art. 394 StPO). 2.2 Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, die Edition von Verfahrensakten richte sich nach Art. 194 Abs. 1 StPO. Diese Bestimmung halte fest, dass die Staatsan- waltschaft und die Gerichte die Akten anderer Verfahren beiziehen würden, wenn diese für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich seien. Diese Bestimmung sei im 4. Titel «Beweismittel» der Strafprozessordnung eingegliedert. Der Aktenbeizug werde dort im 6. Kapitel als sachliches Beweismittel aufgeführt. Akten anderer Verfahren seien daher ein Be- weismittel. Der Beschwerdeführer habe den Beizug von Akten eines anderen Ver- fahrens beantragt und diesen Antrag auch im Beschwerdeverfahren wiederholt. 2 Daher handle es sich bei dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag um einen Beweisantrag (Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 6B_859/2013 vom 2. Okto- ber 2014 E. 1.2.2 sowie 6B_579/2011 vom 24. November 2011 E. 4, wo von «Be- weisantrag auf Aktenbeizug» die Rede sei; Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Zürich UH150075 vom 24. März 2015 E. 5.4 b). Der Beschwerde könne zur Begründung des erforderlichen Rechtsnachteils nichts entnommen werden. Ein solcher sei auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Der Beschwerdeführer vermöchte den Nachweis eines drohenden Beweisverlusts nicht zu erbringen. 2.3 Der Beschwerdeführer entgegnet, je nachdem wie das Verfahren in Russland durchgeführt worden resp. welches Resultat daraus erwachsen sei, liege «bereits ein abgeschlossenes Verfahren vor, womit eine Verletzung des Verbotes der dop- pelten Strafverfolgung zu prüfen» sei. Weiter wäre ein Absehen von Strafverfol- gung zu prüfen, «wobei die Anrechnung der im Ausland ausgesprochenen Strafe anzuwenden» wäre. Oder es wäre zu prüfen, «ob nicht Art. 8 Absatz 3 StPO an- wendbar wäre, in welchem Fall die Straftat bereits von einer ausländischen Behör- de verfolgt» werde. Falls eine Einstellung des Strafverfahrens resultierte, drohe dem Beschwerdeführer der Rechtsnachteil, trotzdem in Untersuchungshaft verblei- ben zu müssen und erst im Strafverfahren vor dem urteilenden Gericht den Bewei- santrag ein neues Mal stellen zu können. Es sei nicht absehbar, wann eine Über- weisung an das Sachgericht stattfinde. Ebenso sei nicht abschätzbar, wie lange es dauern würde, bis eine Edition der Akten in Russland erwirkt werden könne. Da ei- ne Entlassung aus der Untersuchungshaft nicht in Frage komme aufgrund von Fluchtgefahr und da eine zu lange Untersuchungshaft drohe, liege auch darin ein Rechtsnachteil. Würden die Beweisanträge erst vor Gericht wiederholt werden, zö- ge dies den Prozess unnötig in die Länge. Dem Beschwerdeführer drohe im Falle, dass die Akten erst vom urteilenden Gericht eingefordert würden, ein Rechtsnach- teil, da damit der Prozess unnötig verlängert werde. 2.4 Mit Urteil 1B_73/2014 vom 21. Mai 2014 E. 2.3 entschied das Bundesgericht, dass eine allenfalls verzögerte Einholung eines Gutachtens nicht zu einem nicht wieder gutzumachenden Beweisverlust führe. Mit Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 11 201 vom 23. August 2011 entschied die Beschwerdekammer, dass wenn bei einer allfällig späteren Gutheissung der Beweisanträge die Haupt- verhandlung gegebenenfalls unterbrochen werden müsse, dies keinen Rechts- nachteil im Sinne von Art. 394 Bst. b StPO darstelle. Mit Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 13 128 vom 3. Mai 2013 entschied die Beschwerde- kammer, dass eine Verfahrensverlängerung allenfalls ein faktischer Nachteil, aber kein Rechtsnachteil sei. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Es droht hier weder ein Beweisverlust noch besteht ein anderer besonderer Umstand, der einen Aufschub der Beweisab- nahme nicht vertragen würde. Der drohende Rechtsnachteil liegt auch nicht darin, dass der Beschwerdeführer behaupteterweise länger in Untersuchungshaft bleiben müsse (und damit das Verfahren faktisch verlängert wird). Wenn der Beschwerde- führer der Auffassung ist, es drohe (aufgrund der nicht verfügten Aktenedition) eine Überhaft, steht es ihm frei, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. Art. 394 Bst. b StPO ist eindeutig formuliert: Die Beschwerde ist einzig dann zulässig, wenn der 3 Antrag nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Ein solcher ist weder vom Beschwerdeführer dargetan noch erkenn- bar. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und hat die Be- schwerdekammer nicht zu prüfen, ob der Beweisantrag in der Sache legitim wäre oder nicht. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten) Bern, 19. Juni 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5