Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018 [SK 2017 443]) respektive unter Berücksichtigung des zu erwartenden Widerrufs der bedingten Sanktionen eine empfindliche Gesamtfreiheitsstrafe zu erwarten. Die beantragte Verlängerung der Untersuchungshaft von drei Monaten ist unter den gegebenen Umständen – insbesondere aufgrund der Vielzahl der Delikte, der einschlägigen Vorstrafen, angesichts der herrschenden Wiederholungsgefahr sowie mit Blick auf die gefährdeten Rechtsgüter – weiterhin verhältnismässig. Es droht noch keine Überhaft.