Pra 2007 Nr. 26]). 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Obergericht des Kantons Bern habe im Urteil SK 17 245 vom 6. November 2017 für die Veruntreuung eines Deliktsbetrags von CHF 30‘900.00 eine Einsatzstrafe von 130 Strafeinheiten als gerechtfertigt erachtet. Straferhöhend wirkten sich in diesem Fall länger zurückliegende Vermögensdelikte aus, weshalb die Kammer ein Strafmass von 150 Strafeinheiten für tatund schuldangemessen erachtet habe. Im hier zu beurteilenden Fall sei (im Falle eines Schuldspruchs, was bestritten werde) von einer vergleichbaren Höhe der Gesamtdeliktssumme auszugehen.