Da die Beschwerdeführerin den Strafvollzug aus den umgewandelten Urteilen durch Bezahlung von CHF 13‘081.65 umgehen zu wollen scheint, ist auch nicht restlos klar, ob sie in Freiheit in anderer deliktischer Weise versuchen würde, sich Gelder zu beschaffen. Ferner ist ebenfalls das Interesse der Untersuchungsbehörde bzw. das öffentliche Interesse, ein Verfahren auch einmal abschliessen zu können, zu 8 berücksichtigen (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist nach dem Gesagten gegeben.