c StPO ausgehen. Gewerbsmässiger Betrug ist im Übrigen […] aus der Sicht weiterer potenzieller Opfer auch als "erheblich sicherheitsgefährdend" (im Sinne des Gesetzes) einzustufen (vgl. Forster, a.a.O., Art. 221 N. 14-15, Fn. 57 und 62)). Dennoch liegt hier ein Fall vor, in dem der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu bejahen ist: Die gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe haben keinesfalls bloss Bagatellcharakter, im Gegenteil: Die Beschwerdeführerin scheint (im Sinne eines dringenden Tatverdachts) völlig gewissenlos vorzugehen. (Gewerbsmässig) fremdes Vermögen zu schädigen, scheint ihr in keiner Art etwas auszumachen.